Hier finden Sie eine Übersicht der häufigsten Fragen (FAQ's) und die passenden Antworten dazu.
Die Häufigkeit der Reinigung hängt von der Art der Feuerstätte und dem verwendeten Brennstoff ab. In der Regel erfolgt die Reinigung ein- bis zweimal jährlich. Ihr Schornsteinfeger informiert Sie über die genauen Vorgaben für Ihre Anlage.
Die Feuerstättenschau muss alle 3,5 Jahre durchgeführt werden. Dabei wird überprüft, ob alle Feuerungsanlagen sicher betrieben werden können und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Für die Abnahme einer neuen Feuerstätte benötigen Sie in der Regel die Herstellerunterlagen, eine Betriebsanleitung und ggf. den Nachweis über die Einhaltung der geltenden Normen und Vorschriften. Ihr Schornsteinfeger berät Sie hierzu gerne.
• Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die auf der Grundlage der Wärmeschutzverordnung 1977 oder später errichtet wurden, besteht Wahlfreiheit beim Energieausweis. Ob Eigentümer einen Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis in Auftrag geben, bleibt ihnen überlassen.
• Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten gilt, unabhängig vom Baujahr, ebenfalls Wahlfreiheit.
• Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor Geltung der Wärmeschutzverordnung 1977 errichtet worden sind, ist der bedarfsorientierte Energieausweis (Bedarfsausweis) vorgeschrieben. Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude aus dieser Zeit, die entweder schon bei der Baufertigstellung den energetischen Stand der Wärmeschutzverordnung von 1977 aufgewiesen haben oder durch eine Sanierung auf diesen Stand gebracht worden sind. In diesen Fällen besteht Wahlfreiheit zwischen Bedarfsausweis und Verbrauchsweis.
• Für denkmalgeschützte Gebäude muss für Vermietung/ Verpachtung/ Verkauf kein Energieausweis erstellt werden. Bei Änderungen an den Außenbauteilen und Berechnung des Energiebedarfs ist der Energieausweis aber auch Pflicht.
• Kleine Gebäude benötigen keinen Energieausweis. Das gilt für Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche.
§ 2 Kehrpflicht
(1) Abgasanlagen für Abgase von festen und flüssigen Brennstoffe sind wie folgt zu kehren:
1. selten benutzte Anlagen
einmal jährlich
2. Nach § 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) überwachte Anlagen
und bivalente Anlagen im Sinne des § 2 Nr.2 der 1. BImSchV
a. bei Verbrennung flüssiger Brennstoffe
einmal jährlich
b. bei Verbrennung von Kohle und Koks
zweimal jährlich
c. bei Verbrennung fester Brennstoffe nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 5a 1. BimSchV
zweimal jährlich
d. bei Verbrennung anderer fester Brennstoffe
dreimal jährlich
3. bei angeschlossenen ortsfesten Verbrennungsmotoren
einmal jährlich
4. Anlagen, die als Zusatzfeuerstätte gelegentlich benutzt werden und nicht unter Nr.1 fallen
zweimal jährlich
5. alle übrigen Anlagen
a. soweit sie nur in der üblichen Heizperiode benutzt werden
dreimal jährlich
b. soweit sie ganzjährig benutzt werden
viermal jährlich
(2) Absatz 1 gilt nicht für Abgasanlagen von Ölbrennwertfeuerstätten.
Eine Raumluftabhängige Gas oder Ölheizung (Niedertemperatur- und Heizwert-Kessel) muss jedes Jahr überprüft werden.
Gas oder Öl Brennwertheizungen (meist Raumluftunabhängig) werden alle 2 Jahre überprüft.
Selbst kalibrierende Anlagen nur alle 3 Jahre.
Sie brauchen als erstes einen Liefer- und Leistungsvertrag oder ein Angebot mit Auflösenden oder Aufschiebender Bedingung, dann eine sogenannte TPB-Nummer von Ihrem Energieeffizienz Experten/in. Damit können Sie dann den Antrag auf der BAfA Seite stellen. Oder Sie lassen den Antrag, über eine Vollmacht, über Ihren Energieeffizienz Experten/in stellen.
Sie brauchen als erstes einen Liefer- und Leistungsvertrag oder ein Angebot mit Auflösenden oder Aufschiebender Bedingung, dann eine sogenannte BZA-Nummer von Ihrem Energieeffizienz Experten/in. Damit können Sie dann den Antrag auf der KFW-Seite stellen. Ihr Energieeffizienz Experten/in hilft Ihnen dabei professionell.
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